Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch steht dem
Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein zweiwö-chiges Widerrufs- bzw. Rückgaberecht
zu. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, besteht dieses Recht u. a. nicht
bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung
geeignet sind, schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten
wurde.
Der Bundesgerichtshof hatte nun zu prüfen, ob ein Fernabsatzvertrag über ein
Notebook, das nach den Wünschen des Kunden ausgestattet und konfiguriert wurde,
auch unter diese Ausnahmeregelung fällt. Die Richter stellten fest, dass eine
Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, die das Recht des Verbrauchers
zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausschließt, nicht vorliegt, wenn die zu
liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten
Standardbauteilen zusammengefügt wird und diese mit verhältnismäßig geringem
Aufwand und ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit
wieder getrennt werden können.
Vor diesem Hindergrund kamen die Richter zu dem Entschluss, dass ein Vertrag über
ein nach den Kundenwünschen eingerichtetes Notebook nicht unter diese
Ausnahmeregelung fällt und demnach ein