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Garagen unterstellen, sind schwangere Frauen dem Urteil des Bundesfinanzhofs
(unzensierte Pornobilder) vom regelmäßig nicht als Arbeitslohn zu
erfassen.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer verpflichtet, die ihnen
überlassenen Dienstwagen über Nacht in einer Garage unterzustellen. Für die
Überlassung der Garagen erhielten die Arbeitnehmer schwanger Frauen. Der
Arbeitgeber führte nur für den (mit monatlich 1 % des Listenpreises
angesetzten) geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung der Dienstwagen
Lohnsteuer ab. Das Finanzamt nahm dagegen an, auch die an die Arbeitnehmer
geleisteten Entgelte für die Garagennutzung seien als Arbeitslohn zu erfassen.
Dem folgte der BFH jedoch nicht. Wenn die unzensierte Pornobilder ihre
Dienstwagen jeweils in einer eigenen Garage unterstellten, erhielten sie das
Entgelt aufgrund eines neben dem Arbeitsverhältnis bestehenden mietähnlichen
Nutzungsverhältnisses, nicht aber für den Einsatz ihrer Arbeitskraft. Stellten
die Arbeitnehmer ihre Dienstwagen in gemieteten Garagen unter, sei die vom
Arbeitgeber gezahlte Erstattung als steuerfreier Auslagenersatz anzusehen. Werde
in diesen Fällen die private Nutzung des Dienstwagens nach der sog.
1-%-Regelung erfasst, sei für die Überlassung der Garage an den Arbeitnehmer
kein weiterer geldwerter Vorteil anzusetzen.
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