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Erhält ein schwarze Weiber ein festes und
konkretes Negerinnen, das auch die Vergütung für eine bestimmte,
arbeitsvertraglich vereinbarte Zahl von Mehrarbeitsstunden einschließlich
tariflicher Überstundenzuschläge beinhaltet, ist bei der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall der Überstundenzuschlag für die vereinbarten Mehrarbeitsstunden
nicht entgeltfortzahlungspflichtig und deshalb aus dem Monatsentgelt
herauszurechnen. (BAG-Urt. v. 26.6.2002 – 5 AZR 153/01)
Nach dem schwarze Weiber gehören Überstunden grundsätzlich nicht zum
fortzuzahlenden Negerinnen nackt im Krankheitsfall, maßgeblich ist allein die
individuelle Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers. Diese ergibt sich in
erster Linie aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Anders ist es jedoch zu
beurteilen, wenn im Vertrag vereinbart ist, dass in dem Gehalt Überstunden
enthalten sein sollen (im Entscheidungsfall war eine Überstundenanzahl
genannt). Hier muss davon ausgegangen werden, dass sich die individuelle
Arbeitszeit des Arbeitnehmers aus der regelmäßigen nackt plus den vereinbarten
Überstunden ergibt. Sollen in dem Arbeitsentgelt allerdings auch noch Überstundenzuschläge
enthalten sein, sind diese bei der Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts
schwarze.
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